Klage gegen Anti-Whistleblower-Gesetz

13. Januar 2017

Autoren von netzpolitik.org klagen im Namen unserer Redaktion zusammen mit anderen Journalisten sowie den Organisationen Reporter ohne Grenzen und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei…
Der Datenhehlerei-Paragraph stellt den Umgang mit Daten unter Strafe, die jemand zuvor rechtswidrig erworben hat; es drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe:

1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Norm richtet sich der Absicht des Gesetzgebers nach in erster Linie gegen den Handel zum Beispiel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten. Betroffen sind aber auch Journalisten, die häufig mit Material (z. B. Leaks) zu tun haben, das – juristisch betrachtet – unautorisiert kopiert wurde.
Hinzu kommt eine Ergänzung in § 97 der Strafprozessordnung (StPO). Danach begründet der Verdacht auf Datenhehlerei eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot. Dies eröffnet eine gefährliche Hintertür, um Redaktionen durchsuchen und dort gefundenes Material beschlagnahmen zu können. (Auszug aus netzpolitik.org CC by-nc-sa)

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