c’t – Schlagseite

Bild: Verkleinertes Original mit freundlicher Genehmigung Ritsch & Renn
Die unberechtigte Nutzung ist nicht gestattet.

Lehrer-Online – Verbot heimlicher Bildaufnahmen

Verbot heimlicher Bildaufnahmen

Heimliche Fotos – etwa mit dem Foto-Handy – sind nicht erlaubt, wenn dadurch der "höchstpersönliche Lebensbereich" des Fotografierten verletzt wird.

Am 6. August 2004 ist in Deutschland § 201a Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft getreten, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in weitem Umfang unter Strafe stellt (so genannter "Paparazzi-Paragraf") …

Quelle: Lehrer-Online – Verbot heimlicher Bildaufnahmen

Das Internet vergisst nie!

Was online ist, wird online bleiben!

Ob ihr ein Bild veröffentlicht, einen Kommentar schreibt, euer Profil bei einem sozialen Netzwerk veröffentlicht oder euch sonst wie im Netzt bemerkbar macht: Ist was online, ist es fast unmöglich, es wieder wegzumachen.

Ein Beispiel: Ihr veröffentlicht ein Bild von Euch in einem Forum. Nach einiger Zeit gefällt euch das aber nicht mehr, und ihr löscht das Bild im Forum. Dort ist es erst mal weg, aber verschwunden ist es noch lange nicht. Ihr wisst ja nicht, wie oft sich irgendwelche Leute das Bild heruntergeladen und gespeichert haben. Vielleicht taucht es dann irgendwann wieder einmal auf, ohne dass ihr es wisst und wollt …

Quelle: Das Internet vergisst nie!


Die Datenschleuder. Das wissenschaftliche Fachblatt für Datenreisende ist die unregelmäßig erscheinende Zeitschrift des Chaos Computer Clubs (CCC). Sie erscheint seit 1984 und kann auch unabhängig von einer Mitgliedschaft im CCC abonniert und im Internet gelesen werden.

Hacker

Bild: Verkleinertes Original mit freundlicher Genehmigung Ritsch & Renn
Die unberechtigte Nutzung ist nicht gestattet.

Rechtliche Verankerung des Datenschutzes

Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983

  1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
  2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

(…)

Quelle: Film "Der gläserne Bürger" (2003)