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HTTP – Hypertext Transfer Protocol
HTTP – Hypertext Transfer Protocol
HTTP ist ein Protokoll der Applikationsschicht, das alle Möglichkeiten der Übertragung von Hypermedia-Informationen bietet. HTTP ist nicht Hardware- oder Betriebssystemabhängig. Seit 1990 ist dieses Protokoll im Einsatz und wird derzeit meist in der Version 'HTTP/1.1' (seltener 1.0) verwendet.
Heutige Informationssysteme benötigen weit mehr Funktionen als das einfache Senden und Empfangen von Nachrichten. Die Entwicklung von HTTP ist nicht abgeschlossen. Es bietet die Möglichkeit, weitere Funktionalität zu entwickeln. Die Adressierung von Ressourcen erfolgt dabei mittels URls, die zum einen Orte (URL) oder Bezeichner (URN) sein können. Diese zeigen gleichzeitig den gewünschten Übertragungsmechanismus an. Nachrichten werden in der gleichen Form übertragen, wie sie auch bei normalem Mail-Transport verwandt werden. Dabei kommt oft MIME zum Einsatz. HTTP/1.1 ist auch für den Zugriff auf Server mit anderen Protokollen geeignet.
Hauptfunktionen des HTTP
Die grundlegende Funktionsweise des HTTP folgt dem alten Frage-Antwort-Spiel. Ein fragendes Programm (WWW-Browser) öffnet eine Verbindung zu einem Programm, welches auf Fragen wartet (WWW-Server) und sendet ihm die Anfrage zu. Die Anfrage enthält, die Fragemethode, die URL, die Protokollversion, Informationen über den Dienst und möglicherweise etwas Inhalt in Form einer Nachricht. Der Server antwortet auf diese Frage mit einer Statusmeldung, auf die eine MIME-artige Nachricht folgt, die Informationen über den Server und eventuell schon das gefragte Dokument enthält.
Quelle: Grundlagen Computernetze
Linkhaftung – Entscheidungen Deutschland
Elektronischer Pressespiegel per Link zulässig
Das Anbieten eines elektronischen Pressespiegels in der Form, dass eine Auflistung von zu Suchbegriffen gefundenen Artikeln dargeboten wird, die nur einen Deep Link auf die Fundstelle, Überschrift des Artikels, Namen der Zeitung als Quellenangabe, Ressort und den Satz des Artikels mit dem Suchbegriff enthalten, verstößt nicht gegen Urheberrecht und ist als Gesamtangebot nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. an einer Übernahme von wesentlichen Teilen einer Datenbank. Auch der Link ist korrekt, da die Inhalte so von der Klägerin angeboten werden.
Paperboy: Zulässigkeit von "Deep Links"
Paperboy: Zulässigkeit von "Deep Links"
Die Verlegerin des Handelsblattes klagt den Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy", der eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln auf tagesaktuelle Informationen auswertet und diese seinen Besuchern in der Art eines Link-Pressespiegels zu vom Besucher ausgewählten Themen zur Verfügung stellt und auch per E-Mail versendet, auf Unterlassung. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat abgewiesen.
Der BGH bestätigt die Abweisung: Der Suchdienst verletzt keine Rechte der Klägerin.
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