Elektronischer Pressespiegel per Link zulässig
Das Anbieten eines elektronischen Pressespiegels in der Form, dass eine Auflistung von zu Suchbegriffen gefundenen Artikeln dargeboten wird, die nur einen Deep Link auf die Fundstelle, Überschrift des Artikels, Namen der Zeitung als Quellenangabe, Ressort und den Satz des Artikels mit dem Suchbegriff enthalten, verstößt nicht gegen Urheberrecht und ist als Gesamtangebot nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. an einer Übernahme von wesentlichen Teilen einer Datenbank. Auch der Link ist korrekt, da die Inhalte so von der Klägerin angeboten werden.